Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Enespa AG in Deutschland Wertpapiere in Form von Namensaktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden.
Das öffentliche Angebot der Enespa AG von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
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